Wer kann Hinweise an die Hinweisgeberstelle der Go-Ahead abgeben?
Bei Anhaltspunkten für Gesetzesverstöße gegen EU-Recht und/oder nationales Recht, d.h. wenn es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen, die Gesundheit/Leben gefährden, handelt, kann jeder Beschäftigte eines verbundenen Unternehmens der Go-Ahead und/oder jeder Beschäftigte eines Unternehmens, das in einer Geschäftsbeziehung und/oder in der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung mit der Go-Ahead steht, über die hier genannten Meldewege seinen Hinweis abgeben. Ein anonymer Hinweis ist ausschließlich über die Webseite der Go-Ahead mittels des dort hierfür angezeigten Kontaktformulars der Hinweisgeberstelle möglich.
Dem meldenden Beschäftigten steht es frei, ob er interne Verstöße bei der Go-Ahead an die zentrale Hinweisgeberstelle der Go-Ahead oder an die externe zuständige Meldestelle melden möchte. Wählt er die Hinweisgeberstelle der Go-Ahead, kann der meldende Beschäftigte eine der unten aufgeführten Meldekanäle der zentralen Hinweisgeberstelle nutzen. Unabhängig davon, welchen Meldeweg er wählt, erwächst ihm dadurch keinen Nachteil.
Die Hinweisgeberstelle ist nicht zuständig für Meldungen von Fahrgästen und für Fahrgastbeschwerden oder Geltendmachung von Fahrgastrechten. Diese sind an den zuständigen Kundenservice des betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen der Go-Ahead zu richten.
Zentrale Hinweisgeberstelle der Go-Ahead
Nachfolgend finden Sie die Meldewege für alle Gesellschaften der Go-Ahead Deutschland Gruppe:
Interne Meldestelle:
E-Mail: Hinweisgeberstelle@goahead-de.com
Telefon: 0711 – 40053467 oder 0821 – 89982567
Persönlich (nach Vereinbarung):
Go-Ahead Hinweisgeberstelle
Syndikusanwältin Eva Bernstein
Rothebühlplatz 21-25
70178 Stuttgart
Anonyme Meldung ist ausschließlich über das Kontaktformular Hinweisgeberstelle auf der Webseite der Go-Ahead möglich.
Externe Meldestelle:
Diese wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Sie soll für Bund und Länder zuständig sein und Hinweise aus der Privatwirtschaft und dem Public Sector annehmen. In speziellen Zuständigkeitsbereichen sollen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskartellamt (BKartA) mit ihren bereits etablierten Hinweisgebersystemen als externe Meldestelle mit Sonderzuständigkeiten fungieren. Darüber hinaus können die Bundesländer eigene Meldestellen einrichten. Für weitere Informationen können Sie sich an das Bundesamt für Justiz wenden:
Bundesamt für Justiz (BfJ)
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
T- 0228 99 410-6644
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html
Wissenswertes für die Hinweisgeber
Was ist ein Hinweisgebersystem?
Go-Ahead lebt und fördert die Kultur der Transparenz, der Ehrlichkeit, des Vertrauens und der psychologischen Sicherheit ihrer Beschäftigten. Beschäftigte leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen, denn sie unterstützen damit die gesunde Entwicklung und Wachstum des Unternehmens. Umso mehr begrüßt Go-Ahead die Stärkung der Schutzrechte des Hinweisgebers durch ihre Verankerung im HinSchG, und hat weitere technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um den meldenden Beschäftigten ein internes Meldesystem im Sinne des HinSchG bereitzustellen.
Der Hinweis im Rahmen des Go-Ahead Hinweisgebersystems ermöglicht die geschützte Meldung eines mutmaßlichen oder konkreten Fehlverhaltens sowie Gefahren im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Gesellschaften. Hierdurch können die Go-Ahead Gesellschaften vor Schäden bewahrt und kontinuierliche Verbesserungen ermöglicht werden. Gleichzeitig eröffnet sich für meldende Beschäftigte die Möglichkeit, auch bei Meldungen an die zentrale Hinweisgeberstelle der Go-Ahead, umfassenden Schutz gemäß HinSchG zu erlangen.
Zu welchen Themen kann ich Hinweise abgeben?
Sie können zu Verstößen, Fehlverhalten und sonstigen Missständen in einer Gesellschaft der Go-Ahead Deutschland Gruppe einen Hinweis bei den zuvor genannten Hinweisgeberstellen abgeben. Die Hinweise sollten Sachverhalte abdecken, die in der Vergangenheit passiert sein könnten, derzeit noch stattfinden oder in der Zukunft stattfinden könnten, insbesondere zu folgenden Themengruppen:
- Bei Wirtschaftskriminalität (z.B. Betrug, Korruption, Geldwäsche, Bestechung, Terrorismusfinanzierung oder andere finanzielle Unregelmäßigkeiten)
- Missbräuchliche Verwendung von Insiderinformationen über den Handel mit den Aktien der Go-Ahead Group plc (internationale Konzernobergesellschaft der Go-Ahead Gruppe)
- Gefährdung der Arbeitssicherheit (z.B. Gesundheit oder Sicherheit einer Person gefährdet oder geschädigt), Gefährdung der Eisenbahnsicherheit
- bei Schädigung der Umwelt, Gefahr für die öffentliche Sicherheit und bei besonderem öffentlichem Interesse
- bei missbräuchlichem Gebrauch von vertraulichen oder wirtschaftlich sensiblen Informationen (Verletzung Datenschutz- und Geschäftsgeheimnis)
- bei Personalthemen (z.B. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Diskriminierung und Mobbing, sonstige Verletzung von Grundrechten)
- sonstige Gesetzesverstöße
Welcher Hinweis wird von der Hinweisgeberstelle bearbeitet?
Verfolgt werden nur glaubhaft gemachte Hinweise. Hierbei kann der Hinweisgeber entscheiden, ob er anonym bleiben möchte. Obwohl von der den Hinweis gebenden Person nicht erwartet wird, dass die Wahrheit des Anliegens zweifelsfrei bewiesen werden muss, müssen mindestens die folgenden Hinweise vorliegen:
- Art des Anliegens und warum der/diejenige glaubt, dass es wahr ist oder wahr sein könnte
- Eckdaten des Ereignisses (Datum, Ort, ggf. beteiligte Personen (Funktion))
- Hintergrund und Vorgeschichte des Anliegens (nach Möglichkeit mit Nachweisen wie bspw. Fotos und Dokumente)
- Ggf. Benennung von Zeugen und wenn möglich Kontaktdaten des Zeugen/Hinweisgebers
Wie wird mein Hinweis bearbeitet?
Hinweise werden von einem begrenzten Kreis ausdrücklich autorisierter Mitarbeiter sog. Zentralen Hinweisgeberstelle entgegengenommen. Die neutrale und verschwiegene Bearbeitung des Anliegens ist dadurch sichergestellt, dass die Bearbeitung der Hinweise unter Leitung der Bereichsleiterin Recht und Compliance erfolgt und alle insofern autorisierten Mitarbeiter besonders geschult und zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass auch Konzernunternehmen oder Dritten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen über Details der Hinweise erhalten. Sofern gesetzlich zulässig und möglich, werden personenbezogene Daten nicht weitergegeben. Nähere Informationen hierzu, entnehmen Sie bitte dem Datenschutzhinweis am Ende dieser Information.
Auch wenn Go-Ahead die Möglichkeit der Abgabe eines anonymen Hinweises ermöglicht, möchten wir alle Hinweisgeber dazu ermutigen, Ihren Namen sowie Ihre Kontaktdaten mitzuteilen. Dies ermöglicht der zentralen Hinweisgeberstelle etwaige Rückfragen im Rahmen der Bearbeitung und Aufklärung des Hinweises und fördert die Erfolgschance der Aufklärung und auch der Beseitigung des Fehlverhaltens. Beachten Sie bitte auch, dass wir Ihnen bei einem anonymen Hinweis keine Rückmeldung zum Ergebnis der Untersuchungen geben können.
Hinweisgeber erhalten (sofern Kontaktdaten angegeben) regelmäßig innerhalb von sieben Tagen ab Eingang des Hinweises eine Eingangsbestätigung, nach drei Monaten folgt, welche Folgemaßnahmen auf die Hinweismeldung durch die zentrale Hinweisgeberstelle ergriffen worden sind.
Habe ich negative Konsequenzen zu fürchten, wenn ich einen Hinweis abgebe?
Sofern der Hinweis nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben wird (d.h. zum Zeitpunkt der Meldung muss der Hinweisgeber selbst am Wahrheitsgehalt des Hinweises geglaubt haben), genießen Sie gegen etwaige aus einer Meldung resultierende Nachteile umfassenden Schutz. Bewusst falsche oder böswillige Hinweise, die beispielsweise lediglich dazu dienen, eine andere Person oder das Unternehmen aus persönlichen Gründen zu schädigen, fallen nicht unter diesen Schutzschirm. Für diese Fälle behält sich Go-Ahead rechtliche Schritte gegen die schädigende hinweisgebende Person vor.
Kontaktformular Hinweisgeberstelle
* Im Interesse der Lesbarkeit haben wir auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Selbstverständlich sind hiermit alle Geschlechter gemeint, auch wenn explizit nur eines der Geschlechter angesprochen wird.